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The minimum hardware requirements for Windows XP Professional :
Pentium 233-megahertz (MHz) processor or faster (300 MHz is recommended)
At least 64 megabytes (MB) of RAM (128 MB is recommended)
At least 1.5 gigabytes (GB) of available space on the hard disk
CD-ROM or DVD-ROM drive
Keyboard and a Microsoft Mouse or some other compatible pointing device
Video adapter and monitor with Super VGA (800 x 600) or higher resolution
Sound card
Speakers or headphones
Hardwareanforderungen für Windows XP Professional:
Pentium 233-Megahertz (MHz) -Prozessor oder schneller (300 MHz wird empfohlen)
Mindestens 64 Megabyte (MB) RAM (128 MB werden empfohlen)
Mindestens 1,5 Gigabyte (GB) verfügbarer Speicherplatz auf der Festplatte
CD-ROM- oder DVD-ROM-Laufwerk
Tastatur und eine Microsoft-Maus oder ein anderes kompatibles Zeigegerät
Videoadapter und Monitor mit Super VGA (800 x 600) oder höherer Auflösung
Soundkarte
Lautsprecher oder Kopfhörer
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RECHTSLAGE
„Ein Softwarehersteller kann sich dem Weiterverkauf seiner ‚gebrauchten‘ Lizenzen, die die Nutzung seiner aus dem Internet heruntergeladenen Programme ermöglichen, nicht widersetzen.“
Aus der Pressemitteilung Nr. 94/12 zum Urteil in der Rechtssache C-128/11 des Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat als oberstes rechtssprechendes Organ der europäischen Union mit seinem Urteil für endgültige Klarheit gesorgt und den Handel mit gebrauchten Computerprogrammen für grundsätzlich rechtmäßig erklärt.
Der EuGH entschied zudem, dass der Software-Gebrauchthandel auch dann zulässig ist, wenn es sich um online übertragene Software handelt.
Der BGH hat dann am 17.07.2013 hinsichtlich der zugrunde liegenden Rechtsfragen die Grundsatzentscheidung des EuGH vollumfänglich bestätigt.
Und auch bei Volumenlizenzen und deren Aufsplittung ist das Urteil des EuGH anzuwenden. Dies bestätigte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in einem Verfahren zwischen Adobe und einem Softwarehändler.
In ihrer Urteilsbegründung stellten die 13 Richter der großen Kammer eindeutig fest, dass der Erschöpfungsgrundsatz bei jedem erstmaligen Verkauf einer Software gilt. Der EuGH verfügte sogar, dass der Zweiterwerber bei online übertragenen Lizenzen die Software beim Hersteller erneut herunterladen darf: „Außerdem erstreckt sich die Erschöpfung des Verbreitungsrechts auf die Programmkopie in der vom Urheberrechtsinhaber verbesserten und aktualisierten Fassung“, so der EuGH. Der Gerichtshof ging damit deutlich über den Schlussantrag des EuGH-Generalanwalts vom 24. April 2012 hinaus.
VOLUMENLIZENZEN UND DEREN AUFSPLITTUNG EBENFALLS LEGAL
In einem späteren Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main in einem Verfahren zwischen Adobe und einem Softwarehändler wurden die weiteren Konsequenzen des EuGH Urteils eindrucksvoll bestätigt: Das OLG Frankfurt entschied nämlich, dass das EuGH-Urteil auch bei Volumenlizenz-Verträgen und deren Aufsplittung anzuwenden ist. Eine Revision von Adobe wies der Bundesgerichtshof am 11.12.2014 vollumfänglich zurück (Az. I ZR 8/13). Damit wurde das Urteil des OLG Frankfurt letztinstanzlich bestätigt.